Anders sieht es hingegen aus, wenn der Beschuldigte in einem eheähnlichen, gefestigten Konkubinat lebt und mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen minderjährigen Kind den gleichen Haushalt teilt. Allerdings hat das Bundesgericht in Bezug auf das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verschiedentlich erwähnt, dass die beschuldigte Person, welche sich auf einen solchen Härtefall berufe, die Gründe hierfür darzulegen habe (vgl. BGer 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2., 6B_639/2019 vom 20. August 2019 E. 1.3.2: […] l'étranger doit établir l'existence de liens sociaux et professionnels spécialement intenses