mit ihrem Sohn in BT.________ oder BU.________ wohne, er seine Wohnung in BI.________ habe und sie planen würden, zusammenzuziehen (pag. 1343 Z. 27 f., pag. 1345 Z. 31 ff.). Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten erwähnten Töchter, welche gemäss seinen Aussagen in Deutschland leben, offensichtlich nicht (mehr) zur Kernfamilie gehören. Anders sieht es hingegen aus, wenn der Beschuldigte in einem eheähnlichen, gefestigten Konkubinat lebt und mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen minderjährigen Kind den gleichen Haushalt teilt.