Angesprochen auf den Widerspruch in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 12. April 2024, wonach er in den Flitterwochen gewesen sei, meinte der Beschuldigte, dass sie im Februar oder März dieses Jahres auf den Malediven geheiratet hätten, was aber in der Schweiz nicht anerkannt werde. «Richtig» heiraten werde er sicher nicht in der Schweiz, sondern eher in Deutschland (pag. 1344 Z. 1 ff.). Hinsichtlich seiner Wohnsituation gab der Beschuldigte zunächst an, mit Z.________ und ihrem gemeinsamen Sohn zusammen zu wohnen (pag. 1344 Z. 31 ff.). Im Verlaufe der Befragung revidierte er seine Angaben aber dahingehend, dass Z.________ mit ihrem Sohn in BT.