Entgegen seinen früheren Aussagen soll sein Sohn BR.________ nun aber erst am 3. August 2021 geboren und seine Frau bzw. Lebensgefährtin keine Schweizerin, sondern eine Deutsche mit einer Aufenthaltsbewilligung B sein (pag. 1344 Z. 18 ff., pag. 1349 Z. 28 f., pag. 1358 Z. 4 ff.). Er und seine Lebensgefährtin Z.________ seien noch nicht verheiratet (pag. 1343 Z. 44 f.). Angesprochen auf den Widerspruch in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 12. April 2024, wonach er in den Flitterwochen gewesen sei, meinte der Beschuldigte, dass sie im Februar oder März dieses Jahres auf den Malediven geheiratet hätten, was aber in der Schweiz nicht anerkannt werde.