_ (Strasse) in BG.________ (pag. 868 f.). Der Migrationsdienst seinerseits hat sodann offenbar nur Kenntnis von einem Kind, nämlich von BJ.________, geb. am 2. Dezember 2006 (pag. 343). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, zwei erwachsene und in Deutschland wohnhafte Töchter, BJ.________ (geb. 2. Dezember 2006) und BK.________ (geb. 14. September 2002), zu haben (pag. 1348 Z. 4 ff.), was auch aus dem Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11. April 2024 hervorgeht (edierte Akten EO, S. 2 des Formulars [weitere Kinder werden nicht erwähnt]). Entgegen seinen früheren Aussagen soll sein Sohn BR.