Dies mag zutreffen, erstaunlich ist jedoch, dass er bezüglich seiner (älteren) Tochter (geb. 14. September 2002) als deren Namen einmal BK.________ und ein anderes Mal BQ.________ angegeben hat. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 31. Mai 2022 führte der Beschuldigte aus, dass er mit einer Schweizerin verlobt sei und mit dieser ein gemeinsames Kind habe. Das Kind heisse BR.________ und werde im August zwei Jahre alt (pag. 868 Z. 38, pag. 869 Z. 1 f. und Z. 30 ff.; geb. also im August 2020). Er wohne mit seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind an der BS.________ (Strasse) in BG.