869 Z. 4 f.). Auch im oberinstanzlichen Verfahren machte er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend. Sein Gesundheitszustand würde einer Landesverweisung somit nicht entgegenstehen. 32.2.4 Familienverhältnisse Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte geschieden ist (vgl. etwa pag. 343, pag. 454, pag. 458). Verlässliche Erkenntnisse zu seinen sonstigen familiären Verhältnissen bzw. zu seinen Kindern lassen sich zufolge seiner widersprüchlichen Aussagen kaum gewinnen.