Allerdings beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der Probezeit. Seither ist der Beschuldigte nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten – hinsichtlich des laufenden Verfahrens wegen Veruntreuung gilt die Unschuldsvermutung. Allerdings hat er während des laufenden Strafverfahrens mehrfach unterschwellige Beleidigungen und/oder Drohungen gegenüber der BA.________ AG, der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Gemeindeverwaltung BG.________ und allgemein gegen das schweizerische Rechtssystem ausgestossen. Von einem seither eingetreten Wohlverhalten kann daher nicht gesprochen werden.