82 1. Februar 2016, hervor (pag. 614 [Strafbefehl vom 10. November 2017], pag. 1298 ff.). Der Beschuldigte kam neben dem vorliegenden Verfahren somit bereits zweimal mit dem Schweizer Gesetz in Konflikt. Die Missachtung der Schweizer Rechtsordnung spricht grundsätzlich gegen einen Härtefall. Mit Blick auf die Tatbestände und die ausgesprochenen Strafen scheint es sich bei den Verurteilungen indes nicht um schwerwiegende Delinquenz gehandelt zu haben. Allerdings beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der Probezeit.