VI.29. oben). Weiter trat er in den Jahren 2015/2016 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises strafrechtlich in Erscheinung und wurde am 11. März 2016 zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.00 verurteilt. Überdies geht aus dem Strafregisterauszug vom 17. Juni 2024 eine Verurteilung vom 10. November 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 110.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 550.00 wegen Fälschung von Ausweisen, begangen am