Nachdem der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2021 ausführte, keine Freunde in der Schweiz zu haben (pag. 35 Z. 767 f.) und später keine Angaben oder nähere Informationen zu angeblichen Freunden oder engen Beziehungen zu Personen in der Schweiz machte, sondern hauptsächlich sein Kind und seine Lebensgefährtin erwähnte (vgl. pag. 35 Z. 767 ff., pag. 868 f., pag. 1343 ff.), und auch im Parteivortrag lediglich das Vorhandensein solcher Beziehungen festgehalten wurde (pag. 897, pag. 1367), ist ein tatsächliches Bestehen entsprechender Beziehungen zumindest sehr zweifelhaft.