Aus dem Dargelegten kann bezüglich der beruflichen Integration des Beschuldigten zwar zu seinen Gunsten festgehalten werden, dass er stets bemüht war/ist, einer Arbeit nachzugehen, wobei seine Arbeitsmotivation auch aus dem ansonsten drohenden Widerrufs- und Wegweisungsverfahren herrühren dürfte. Auffallend ist jedoch, dass er jeweils nur für einige wenige Monate eine Arbeitsstelle innehalten konnte. Längerfristig war er bei keinem Arbeitgeber angestellt. Auch mit der Selbständigkeit wollte es nicht klappen und zwischenzeitlich war der Beschuldigte auch auf Sozialhilfe angewiesen.