Aufgrund dessen wurde das Widerrufs- und Wegweisungsverfahren eingestellt und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit dem neuen Aufenthaltszweck der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausgestellt (pag. 583.1). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte einen Arbeitsvertrag ein, wonach er ab dem 1. Januar 2022 als LKW Mechaniker / Werkstattchef für die AZ.________ AG tätig war (pag. 830 ff.). Per 5. Juni 2023 trat er dann eine Stelle als Automobilmechaniker bei der BA.________ AG an, wobei ihm per 30. November 2023 gekündigt wurde (edierte Akten EO: Beilage 1 und 2 zum Anzeigerapport vom 5. April 2024).