Automobilfachmann / Filialleiter mit Personalverantwortung für die Filiale Q.________ nicht im Juli 2018, sondern am 1. Juni 2019 angetreten hat (pag. 533 f.). Dass der Beschuldigte zuvor nicht für dieses Unternehmen tätig war, ergibt sich auch aus dem «Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» vom 9. Mai 2019, gab der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt doch noch an, dass er selbständig erwerbend sei (pag. 624 f.; von einer Anstellung bei der AV.________ GmbH / AW.________ / AX.________ ist dort keine Rede). Klar ist aber, dass über den Beschuldigten – wie erwähnt – mit Wirkung ab dem 30. Januar 2019 der Kon-