189 Z. 404 f., pag. 344). Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei er dann von August 2017 bis Januar 2018 einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Inhaber der Einzelunternehmung AD.________) nachgegangen (pag. 189 Z. 416, vgl. auch pag. 29 Z. 572 f.). Auffallend ist, dass das vom Beschuldigten gegründete Einzelunternehmen «AD.________» erst per 18. Januar 2018 im Handelsregister eingetragen wurde, die Einzelfirma gemäss den Aussagen des Beschuldigten jedoch bereits seit 1. Januar 2018 nicht mehr aktiv gewesen sein soll (pag. 30 Z. 575 ff., pag. 48 f., pag. 107 Z. 38 ff.).