Zudem kann seine Anwesenheitsdauer von rund elf Jahre – abzüglich der Verbüssungen der Freiheitsstrafen in Deutschland – noch nicht als besonders lang bezeichnet werden. Den überwiegenden Teil seines Lebens und die besonders prägenden Kindheitsund Jugendjahre sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens verbrachte er in seiner Heimat Deutschland. Die Anwesenheitsdauer in der Schweiz begründet folglich noch keinen persönlichen Härtefall.