1348 Z. 25 ff.). Seinem B-Ausweis ist zudem zu entnehmen, dass dieser bis zum 5. Juni 2024 gültig war (pag. 1383). Demnach verfügt der Beschuldigte aktuell über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Mit Blick auf die dargelegte Biografie befindet sich der Beschuldigte aber ganz offensichtlich nicht in einer besonderen Situation wie Ausländer, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Zudem kann seine Anwesenheitsdauer von rund elf Jahre – abzüglich der Verbüssungen der Freiheitsstrafen in Deutschland – noch nicht als besonders lang bezeichnet werden.