_ per 1. Oktober 2016 nach Deutschland abgemeldet (pag. 401, pag. 429), womit dessen Aufenthaltsbewilligung (vorübergehend) erlosch (vgl. pag. 446). Nachdem der Beschuldigte seine rund fünfmonatige Haftstrafe in Deutschland verbüsst hatte (vgl. dazu pag. 35 Z. 783 ff.), reiste er im Februar 2017 erneut in die Schweiz ein, woraufhin dessen Aufenthaltsbewilligung B, gültig bis am 31. Juli 2018, am 15. November 2017 reaktiviert wurde (pag. 466). Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung abgewiesen (pag. 503 ff.); jedoch wurde dessen Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner im Januar 2018 auf-