78 zutreten. Entsprechend wurde ihm per 1. August 2013 eine bis zum 31. Juli 2018 befristete Aufenthaltsbewilligung B (Ausweis B EU/EFTA) erteilt (pag. 35 Z. 772 f., pag. 343, pag. 399, pag. 401, pag. 435 f.). Vom 15. Februar 2014 bis Sommer 2015 verbüsste der Beschuldigte in Deutschland eine Haftstrafe und kam danach zurück in die Schweiz (pag. 365 ff., pag. 381 f.). Nachdem er im Oktober 2016 in Deutschland erneut inhaftiert worden war, wurde er von der Fremdenkontrolle AF.________ per 1. Oktober 2016 nach Deutschland abgemeldet (pag.