32.2 Härtefallprüfung Die Vorinstanz hat sich mit den massgebenden Kriterien auseinandergesetzt und einen persönlichen Härtefall des Beschuldigten mit überzeugender Begründung verneint. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (pag. 1091 ff.; S. 131 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nachfolgend werden ergänzend und präzisierend die einzelnen Punkte der Härtefallprüfung nochmals beleuchtet. 32.2.1 Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz Der Beschuldigte ist am ________ in BO.________/Deutschland geboren.