Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4, BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2, BGer 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).