75 (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3, BGer 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint.