ein Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet. Das methodische Vorgehen richtet sich nach der Fallgestaltung und ist als solches den Gerichten überlassen (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018). Nachfolgend wird zunächst in Anwendung des Landesrechts geprüft, ob gestützt auf Art. 66a StGB die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind. Sollte dies der Fall sein, ist in einem (allfälligen) weiteren Schritt zu prüfen, ob sich die Landesverweisung als mit dem FZA kompatibel erweist.