Ohne Intervention der Verfahrensleitung hätte die Hauptverhandlung somit erst frühestens im Herbst 2024 stattgefunden. Insgesamt sind keine behördenseitig verschuldeten grösseren Zeitlücken auszumachen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt somit nicht vor. 29. Fazit und konkrete Strafe Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 1'800.00, verurteilt. 74 VII. Landesverweisung