Nach Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft am 17. November 2022 (pag. 1138 ff.) und diversen weiteren verfahrensleitenden Verfügungen (pag. 1144 f., pag. 1154 f.) erfolgte die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 13./14. November 2023 am 30. Januar 2023 (pag. 1169 ff.). Dass die Berufungsverhandlung nicht wie vorgesehen am 13./14. November 2023 durchgeführt werden konnte, ist auf den vom Beschuldigten mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 (pag. 1188 ff.) – und damit lediglich knapp einen Monat vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – beantragten und nach Eingang der Stellungnahmen der übrigen Parteien (pag.