Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, liegt diese Vorstrafe zwar bereits länger zurück, allerdings hat ihn die Verurteilung weder beeindruckt noch davon abgehalten, erneut eine Person zu beschimpfen, und dies gleich mehrfach. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der in den Akten befindlichen E-Mails und Chat-Verläufe des Beschuldigten mit diversen Adressaten hinsichtlich künftiger Beschimpfungen von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, weshalb die Geldstrafe zu vollziehen ist. 27.9 Konkrete Geldstrafe Das konkrete Strafmass der Geldstrafe beträgt damit 20 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 1'800.00.