42 StGB). Auch hinsichtlich der Beschimpfung zeigte sich der Beschuldigte weder einsichtig noch reuig und beleidigte die Strafklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme indirekt erneut (pag. 287, Ziff. 6), was seine Uneinsichtigkeit verdeutlicht. Im Unterschied zu den mit Freiheitsstrafe zu ahnenden Delikten liegt zudem nun eine einschlägige Vorstrafe vom 27. März 2014 vor. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, liegt diese Vorstrafe zwar bereits länger zurück, allerdings hat ihn die Verurteilung weder beeindruckt noch davon abgehalten, erneut eine Person zu beschimpfen, und dies gleich mehrfach.