34 Abs. 2 StGB). Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (ca. CHF 3'800.00 nach Abzug der Pfändung [pag. 1347 Z. 8 f.]) und einem Pauschalabzug von 25% bleibt es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatzhöhe von CHF 90.00.