Auch hinsichtlich der Beschimpfung zeigte sich der Beschuldigte weder einsichtig noch reuig und beleidigte die Strafklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme indirekt erneut (pag. 287, Ziff. 6), was seine Uneinsichtigkeit verdeutlicht. Gleichzeitig ist dem Beschuldigten ein Geständnisrabatt zu gewähren, wobei zu betonen ist, dass erdrückende Beweise vorlagen und er somit nicht zur Aufdeckung der Tat beigetragen hat und sein Geständnis auch nicht Ausdruck aufrichtiger Reue und Einsicht war. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich auch nur eine leichte Strafminderung.