In Abweichung dazu liegt nun aber eine einschlägige Vorstrafe vom 27. März 2014 vor, wonach der Beschuldigte in Deutschland unter anderem wegen Beleidigung, begangen am 25. September 2012, verurteilt wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, rechtfertigt sich vorliegend aufgrund der Anzahl (nicht einschlägiger) Vorstrafen sowie der einschlägigen Vorstrafe eine leichte Straferhöhung. Auch hinsichtlich der Beschimpfung zeigte sich der Beschuldigte weder einsichtig noch reuig und beleidigte die Strafklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme indirekt erneut (pag.