VI.27.3 verwiesen. Entsprechend wirkt sich auch hier das subjektive Tatverschulden neutral aus, womit es bei einer Strafe von drei Tagessätzen bleibt. Diese ist im Umfang von zwei Tagessätzen asperierend zu berücksichtigen. 27.6 Täterkomponenten / Fazit Strafmass Grundsätzlich kann für die Täterkomponenten vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. VI.23. verwiesen werden. In Abweichung dazu liegt nun aber eine einschlägige Vorstrafe vom 27. März 2014 vor, wonach der Beschuldigte in Deutschland unter anderem wegen Beleidigung, begangen am 25. September 2012, verurteilt wurde.