Im Vergleich zu den beiden vorerwähnten Fällen ist die Beschimpfung in quantitativer Hinsicht weniger schwerwiegend. Zudem handelt es sich beim fraglichen Symbol um einen generell beleidigenden und nicht persönlich auf die Strafklägerin zugeschnittenen Ausdruck. Das Tatverschulden ist als leicht zu bezeichnen. Im Vergleich zu den beiden vorangehenden Beschimpfungen rechtfertigt sich vorliegend eine tiefere Strafe von drei Tagessätzen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere wird vollumfänglich auf Ziff. VI.27.3 verwiesen.