71 27.5 Asperation für die Beschimpfung vom 6. September 2019, 19:06 Uhr, z.N. der Strafklägerin – objektives und subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte beschimpfte die Strafklägerin, indem er ihr – ebenfalls am 6. September 2019 – per E-Mail ein Symbol mit einem ausgestreckten Mittelfinger («Arschlochzeichen») schickte. Im Vergleich zu den beiden vorerwähnten Fällen ist die Beschimpfung in quantitativer Hinsicht weniger schwerwiegend.