Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatverschulden gilt das bereits unter Ziff. VI.27.3 Ausgeführte, es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Im Unterschied zum Vorfall vom 19. August 2019 waren die Beleidigungen aber umfangreicher, weshalb sich eine leicht höhere Strafe von 12 Tagessätzen rechtfertigt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere wird vollumfänglich auf Ziff. VI.27.3 verwiesen. Entsprechend wirkt sich auch hier das subjektive Tatverschulden neutral aus, womit es bei einer Strafe von 12 Tagessätzen bleibt. Diese ist im Umfang von acht Tagessätzen asperierend zu berücksichtigen.