Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt als neutral zu werten. 27.4 Asperation für die Beschimpfung vom 6. September 2019, 17:49 Uhr, z.N. der Strafklägerin – objektives und subjektives Tatverschulden Am 6. September 2019 schickte der Beschuldigte der Strafklägerin eine E-Mail, in welcher er sie als «gestörtes miststück», «scheisse» und «verbitterte dumme frau, die nichts auf die reihe bekommt» betitelte. Zudem schrieb er ihr, dass es passieren könne, dass er «ihren fetten arsch aufreisse». Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatverschulden gilt das bereits unter Ziff.