Verglichen mit anderen tatbestandsmässigen Beschimpfungen und in Relation zum weiten Strafrahmen ist das objektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. Unter Einbezug der VBRS-Richtlinien erscheint hierfür eine Strafe von zehn Tagessätzen als angemessen. Der Beschuldigte beschimpfte die Strafklägerin direktvorsätzlich, weil er sich über sie ärgerte. Seine Beweggründe vermögen ihn somit nicht zu entlasten. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt als neutral zu werten.