Hinsichtlich Anzahl verwendeter Formalinjurien ist der vorliegende Sachverhalt mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar, hinsichtlich der verwendeten Wortwahl hingegen nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, handelte es sich dabei nicht um generell beleidigende Ausdrücke, sondern um sehr persönliche. Der Beschuldigte ging nicht planmässig vor, sondern handelte im Rahmen einer Spontanreaktion aus der Wut heraus. Verglichen mit anderen tatbestandsmässigen Beschimpfungen und in Relation zum weiten Strafrahmen ist das objektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen.