27.3 Einsatzstrafe für die Beschimpfung vom 19. August 2019 z.N. der Strafklägerin – objektives und subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte beschimpfte die Strafklägerin in einer E-Mail als «dummes altes fettes dreckstück», «dumme alte frigide Ziege» und «dreckstück». Die Nachricht wurde direkt an die Strafklägerin gesandt, so dass der Beschuldigte nicht damit rechnen musste, dass die E-Mail von Dritten gelesen werden kann. Hinsichtlich Anzahl verwendeter Formalinjurien ist der vorliegende Sachverhalt mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar, hinsichtlich der verwendeten Wortwahl hingegen nicht.