70 und dritten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen Beschimpfung – jeweils begangen am 6. September 2019 – angemessen zu erhöhen. Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre, d.h. der Ruf und das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein (RIKLIN, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 177 StGB und N 5 ff. zu vor Art. 173 StGB).