der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum besseren Verständnis der anschliessenden Erwägungen zur Strafzumessung wird nachfolgend das von der Vorinstanz Dargelegte nochmals zusammengefasst wiedergegeben: Der Beschuldigte sandte der Strafklägerin am 6. September 2019 um 19:06 Uhr via E-Mail ein Symbol mit einem ausgestreckten Mittelfinger («Arschlochzeichen»). Zudem schickte er ihr jeweils am 19. August 2019 um 18:16 Uhr und am 6. September 2019 um 17:49 Uhr zwei E-Mails mit folgendem Inhalt: Du laberst nur scheisse du dummes altes fettes dreckstück. […] Du hast es nicht anders verdient du dumme alte frigide Ziege.