27. Geldstrafe 27.1 Rechtskräftig erstellter und beurteilter Sachverhalt gemäss Vorinstanz Zufolge beschränkter Berufung ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil der Strafklägerin in Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen ist vorliegend noch die Strafzumessung. Diesbezüglich wird für die Beweiswürdigung, den erstellten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 1050 ff.; S. 90 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).