69 Bei der Berechnung dieser Dauer ist die für eine allfällige formelle Einvernahme verwendete Zeit nicht zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist einzig die Dauer, während der sich der Betroffene den Behörden zur Verfügung halten muss (BGE 143 IV 339 E. 3; BGer 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). Der Beschuldigte wurde am 9. Juni 2020 um 06:30 Uhr polizeilich angehalten, erkennungsdienstlich erfasst und gleichentags um 12:15 Uhr aus der vorläufigen Festnahme entlassen (pag. 9, pag. 12, pag. 584 ff.).