25. Vollzug Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten Freiheitsstrafe ist kein bedingter oder teilbedingter Vollzug möglich (vgl. Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist demnach unbedingt zu vollziehen. 26. Anrechnung von Untersuchungshaft Die vorläufige Festnahme, Vorführung oder Anhaltung sind bei der Bemessung der Sanktion ebenfalls anzurechnen, sofern der Beschuldigte länger als drei Stunden in seiner Freiheit eingeschränkt wurde (BGE 124 IV 269 E. 4 = Pra 1999 Nr. 38, E. 4).