Anlässlich der Einvernahmen hat sich der Beschuldigte hinsichtlich der mit Freiheitsstrafe zu ahnenden Delikte grundsätzlich korrekt und anständig verhalten, was allerdings erwartet werden darf und daher keine Strafminderung zur Folge hat. Allerdings zeigte er sich weder kooperativ noch zuverlässig, indem er für die Behörden wiederholt telefonisch nicht erreichbar war, ihm die Post nicht zugestellt werden konnte (vgl. pag. 515, pag. 525, pag. 800, pag. 804, pag. 1213) und er die Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Fribourg zur Erstellung eines Leumundsberichts verweigerte (pag.