Die bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau hängige Strafuntersuchung wegen Wuchers (EO 24 4701) war im Urteilszeitpunkt hängig und wird aufgrund der Unschuldsvermutung nicht berücksichtigt. Anlässlich der Einvernahmen hat sich der Beschuldigte hinsichtlich der mit Freiheitsstrafe zu ahnenden Delikte grundsätzlich korrekt und anständig verhalten, was allerdings erwartet werden darf und daher keine Strafminderung zur Folge hat.