23.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren In Bezug auf die hier zu beurteilenden Taten hat der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht gezeigt. Er hat kein Geständnis abgelegt, was allerdings sein gutes Recht ist, gleichzeitig aber dazu führt, dass ihm kein Geständnisrabatt gewährt werden kann. Die bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau hängige Strafuntersuchung wegen Wuchers (EO 24 4701) war im Urteilszeitpunkt hängig und wird aufgrund der Unschuldsvermutung nicht berücksichtigt.