Mit der Vorinstanz sind die Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend zu berücksichtigen. Die vorliegend zu beurteilenden Handlungen unterscheiden sich massgeblich von den Vorstrafen, sind somit nicht einschlägig und nicht direkt vergleichbar. Nichtsdestotrotz zeugen sie eindrücklich von einer hartnäckigen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Aufgrund der Anzahl an Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Probezeit wirken sich diese ungeachtet der vergangenen Zeitspanne straferhöhend aus. Dies führt zu einer Erhöhung um gut drei Monate. 23.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren