vorliegend unbeachtlich. Ebenfalls unbeachtlich ist der Entscheid vom 10. Juni 2009 (Datum der Rechtskraft 20. Juni 2009 [Eintrag Nr. 4]), weil es sich dabei nicht um eine eigentliche Vorstrafe, sondern um eine nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe handelt. Damit sind vorliegend – nebst den beiden im schweizerischen Strafregister verzeichnete Vorstrafen – auch die vom Beschuldigten am 25. September 2012 und am 6. Dezember 2012 begangenen Straftaten miteinzubeziehen (vgl. Art. 369 Abs. 1 Bst. b und c aStGB sowie Art. 369 Abs. 2 aStGB; Eintrag Nr. 7 und Nr. 8 im deutschen Strafregisterauszug vom 10. Mai 2024 [pag.