Abs. 6 Bst. a aStGB) – entgegen der Vorinstanz, welche sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor der gesetzlichen Normierung des Verwertungsverbots gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB stützt – zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Daher waren diejenigen Vorfälle, welche zu den erwähnten Urteilen führten, bei der Strafzumessung und auch der Frage nach dem Vollzug der Strafe nicht mehr zu berücksichtigen. Obwohl sich das Bundesgericht bisher nicht ausdrücklich zur Frage geäussert hat, wie vorzugehen ist, wenn die Fristen für das Verwertungsverbot für einzelne Urteile erst während des Rechtsmittelverfahrens ablaufen (ARNOLD/GRUBER, a.a.O., N 7 zu Art.