66 nach altem Recht anzulasten wäre, ist das neue Recht für ihn nicht milder, weshalb es zu keiner Rückwirkung gemäss dem lex-mitior-Grundsatz kommt. Mithin erfolgt die nachfolgende Beurteilung der Täterkomponenten nach dem alten Recht und unter Anwendung von Art. 369 aStGB. Die hiervor dargelegte, bis am 22. Januar 2023 geltende Rechtslage führt vorliegend dazu,